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   BGH, 27.02.1963 - V ZR 100/61   

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https://dejure.org/1963,1080
BGH, 27.02.1963 - V ZR 100/61 (https://dejure.org/1963,1080)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1963 - V ZR 100/61 (https://dejure.org/1963,1080)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1963 - V ZR 100/61 (https://dejure.org/1963,1080)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1451
  • MDR 1963, 576
  • DB 1963, 1316
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.06.1951 - V ZR 86/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.02.1963 - V ZR 100/61
    Die Zulässigkeit einer Kündigung aus wichtigen Grunde kann durch Parteivereinbarung nicht völlig ausgeschlossen, jedoch eingeschränkt werden, beispielsweise in der Richtung, daß die Kündigung nur bei einem groben Verschulden des anderen Vertragstoiles zulässig sein soll (vgl. Urteile dos Senats vom 15. Juni 1951" V ZR 86/50, III BGB § 242 Ba Hr. 2, und 25. Oktober 1961, V ZR 8/60).
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 50/60
    Auszug aus BGH, 27.02.1963 - V ZR 100/61
    Die Präge, ob auch eine sachlich richtige Strafanzeige bei Vorliegen besonderer Umstände eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermag (vgl. BGH vom 21. Dezember I960, VIII ZR 50/60, LM BGB § 553 Nr. 6), kann im gegenwärtigen Rechtsstreit offen bleiben.
  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 8/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.02.1963 - V ZR 100/61
    Die Zulässigkeit einer Kündigung aus wichtigen Grunde kann durch Parteivereinbarung nicht völlig ausgeschlossen, jedoch eingeschränkt werden, beispielsweise in der Richtung, daß die Kündigung nur bei einem groben Verschulden des anderen Vertragstoiles zulässig sein soll (vgl. Urteile dos Senats vom 15. Juni 1951" V ZR 86/50, III BGB § 242 Ba Hr. 2, und 25. Oktober 1961, V ZR 8/60).
  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag;

    Von einem Verschulden des Lieferanten hängt die Befugnis zur Kündigung nach allgemeiner Ansicht nicht notwendig ab (Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 153/71 = DB 1972, 2054 [BGH 14.06.1972 - VIII ZR 153/71] unter III 1; BGH Urteil vom 27. Februar 1963 - V ZR 100/61 = LM BGB § 581 Nr. 24; Alff in: RGRK-BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 51).
  • BGH, 08.01.1965 - V ZR 34/64

    Bestehen einer Möglichkeit zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen auch ohne

    Dabei ist für die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne dieser Rechtsprechung vorliegt, letzten Endes entscheidend, ob dem Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Urteil des Senats vom 27. Februar 1963, V ZR 100/61, LM § 581 BGB Nr. 24; vgl. auch RGZ 150, 193, 199).

    Es ist ihr zwar darin beizutreten, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Zulässigkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht völlig ausgeschlossen, jedoch eingeschränkt werden kann, beispielsweise in der Richtung, daß die Kündigung nur bei einem groben Verschulden des anderen Vertragsteils zulässig sein soll (Urteil des Senats vom 27. Februar 1963 a.a.O.) und es deshalb dem Zweck dieser einschränkenden Vereinbarung zuwiderlaufen und zu einer über das notwendige Maß hinausgehenden Lockerung der vertraglichen Beziehungen führen würde, wenn deren Beendigung bei Fehlen der Voraussetzungen der einschränkenden Vereinbarung durch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 242 BGB, als welches sich die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grunde darstellt, herbeigeführt werden könnte (Urteil des Senats vom 25. Oktober 1961, V ZR 8/60, S. 11).

    Daß in § 16 Abs. 1 b des Pachtvertrags auch noch auf die Person des Pächters abgestellt ist, nach der in Frage stehenden Rechtsprechung aber auch das Verhalten des Verpächters von Bedeutung sein kann (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 1963 a.a.O.) ist unerheblich, weil die Nichtzahlung der Vergleichssumme, in der das Berufungsgericht den wichtigen Grund zur Kündigung des Pachtverhältnisses sieht, auf dem Verhalten des Beklagten als Pächter beruht.

  • BGH, 04.06.1969 - VIII ZR 134/67

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Pachtvertrages - Abgrenzung des

    Entscheidend ist allein, ob dem kündigenden Vertragsteil die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, was bei einem beiderseitigen Verschulden auch ohne überwiegendes Verschulden des Gegners der Fall sein kann BGH Urteil vom 27. Februar 1963 - V ZR 100/61 - LM BGB § 581 Nr. 24 = BGHWarn 1963 Nr. 51).
  • OLG Bamberg, 14.03.1996 - 1 U 109/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Versäumung der Frist zur Begründung

    Ein wichtiger, aus § 242 BGB herzuleitender Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen das gegenseitige Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerrüttet ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken der Vertragsparteien nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGH in NJW 1963, 1451).

    Ein Verschulden des Vertragsteiles, dem gekündigt wird, ist nicht erforderlich, das kann sich bei der Interessenabwägung auswirken (vgl. BGH NJW 1963, 1451), andererseits kann die Kündigung nicht auf Umstände gestützt werden, die dem Gefahrenbereich des Kündigenden entstammen (vgl. BGH NJW 1951, 836).

  • OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94

    Änderungen am Verwendungszweck der Mietsache - außerordentliche Kündigung durch

    Während eine Kündigung gemäß § 554 a BGB - ein Verschulden des Mieters voraussetzt, besteht die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund verschuldensunabhängig (BGH NJW 1963, 1451 ; 1969, 1845).
  • LG Lüneburg, 19.02.2002 - 6 S 200/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mietverhältnis über die gesetzlich in § 554 a BGB geregelten Fälle der erheblichen schuldhaften Vertragsverletzung hinaus entsprechend dem in § 626 Abs. 1 BGB enthaltenen Grundgedanken nach § 242 BGB aus wichtigem Grund auch bei fehlendem Verschulden des Mieters dann fristlos gekündigt werden, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Vermieter auch bei strenger Prüfung nicht zugemutet werden kann, noch länger am Vertrag festzuhalten (BGH NJW 1963, 1451; 1965, 1216; ZMR 1978, 207; ZMR 1973, 378; OLG Düsseldorf ZMR 1990, 57).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mietverhältnis über die gesetzlich in § 554 a BGB geregelten Fälle der erheblichen schuldhaften Vertragsverletzung hinaus entsprechend dem in § 626 Abs. 1 BGB enthaltenen Grundgedanken nach § 242 BGB aus wichtigem Grund auch bei fehlendem Verschulden des Mieters dann fristlos gekündigt werden, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Vermieter auch bei strenger Prüfung nicht zugemutet werden kann, noch länger am Vertrag festzuhalten (BGH NJW 1963, 1451; 1965, 1216; ZMR 1978, 207; ZMR 1973, 378; OLG Düsseldorf ZMR 1990, 57).

  • OLG München, 07.06.1991 - 21 U 4248/90
    Während eine Kündigung gemäß § 554 a BGB ein Verschulden des Mieters voraussetzt, besteht die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund verschuldensunabhängig (BGH NJW 63, 1451; 69, 1845).
  • BGH, 21.12.1977 - VIII ZR 119/76

    Voraussetzungen für die Begründung eines Mietverhältnisses - Verstoß gegen die

    Das Berufungsgericht hat sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehalten, nach der ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt, wenn die Durchführung des Vertrages durch Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage durch das Verhalten eines Vertragsteiles derart gefährdet wird, daß sie dem Kündigenden auch bei strenger Prüfung nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BGH Urteil vom 27. Februar 1963 - V ZR 100/61 = LM BGB § 581 Nr. 24 und BGB-RGRK, 12. Aufl. § 553 Rdn. 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 44/89

    Vertragsauslegung durch Schiedsgericht - Voraussetzung für Aufhebung eines

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die gesetzliche Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen innerhalb bestimmter Grenzen vertraglich eingeschränkt werden kann (vgl. etwa BGH Urteil vom 27. Februar 1963 - V ZR 100/61 = LM Nr. 24 zu § 581 BGB; BGH Urteil vom 4. April 1973 - VIII ZR 47/72 = BB 1973, 819).
  • BGH, 01.10.1963 - Ia ZR 171/63

    Rechtsmittel

    Kraft feststehender Rechtsprechung beschränkt sich diese Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, welche aus dem Rechtsgedanken der §§ 242, 723 BGB abgeleitet wird, nicht auf Schuldverhältnisse mit gesellschaftsähnlichem Einschlag, sondern sie ist auch auf andere Dauerverträge, die auf vertrauensvoller Zusammenarbeit beruhen (vgl. RGZ 160, 361, 366; BGH NJW 1951, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50]; BB 1953, 691; GRUR 1959, 384, 386 - Postkalender; NJW 1963, 1451; Staudinger/Weber Anm. A 724 ff zu § 242 BGB), insbesondere auch auf Lizenzverträge dieser Art anzuwenden (vgl. RGZ 142, 212, 218; BGH GRUR 1956, 93, 95; 1958, 175, 177- Wendemanschette; GRUR 1959, 616, 617 - Metallabsatz; Benkard, 4. Aufl. Anm. 29, 42 zu § 9 PatG).
  • BGH, 20.09.1965 - VIII ZR 143/63

    Zulässigkeit eines auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung

  • BGH, 19.09.1969 - V ZR 156/68

    Abschluss eines Pachtvertrages - Aufhebung eines Vertrags - Übernahme von

  • BGH, 12.05.1969 - VIII ZR 73/67

    Fristlose Kündigung eines Pachtvertrags - Kündigung wegen Verkauf falsch

  • BGH, 13.12.1967 - VIII ZR 151/65

    Fristlose Kündigung von langfristigen Pachtverträgen und Mietverträgen aus

  • BGH, 02.05.1966 - II ZR 76/64

    Billigkeit der Kündigung eines Pachtvertrages nach Erstattung einer Strafanzeige

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